Zwischenvermietung führt nicht zu Steuerpflicht bei Immobilienverkauf

Laut dem Einkommensteuergesetzt müssen die Einnahmen aus einem Grundstücksverkauf nicht versteuert werden, wenn zwischen Erwerb und Verkauf mindestens zehn Jahre vergangen sind.

Ausgenommen von der so genannten Spekulationsfrist sind Grundstücke, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Doch was passiert, wenn eine Immobilie nach einer langjährigen ununterbrochenen Eigennutzung vor dem Verkauf kurzzeitig vermietet wird? Über diese Frage hat nun der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Eigentümer einer Wohnung hatte dort von Anfang 2006 bis April 2014 durchgehend selbst gewohnt. Von Mai bis Dezember 2014 vermietete er die Wohnung an Dritte. Wenig später verkaufte er sie. Das Finanzamt war der Auffassung, der Verkaufsgewinn müsse versteuert werden. Der Verkäufer zog vor das Finanzgericht.

Nach Ansicht des Klägers begründete die Veräußerung keine Steupflicht, da er die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorausgegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. Das FG gab der Klage statt und entschied, dass keine steuerpflichtigen Einkünfte aus der Veräußerung der Wohnung vorlagen.

Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Auffassung an. Ausreichend für die Anwendung der Ausnahmevorschrift sei eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen - wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken müsse, während die eigene Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht.

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