Fahrschulunterricht bleibt umsatzsteuerpflichtig

Gibt es einen Unterschied zwischen einer Schule und einer Fahrschule? Mit dieser Frage musste sich jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigen – jedenfalls hinsichtlich der steuerlichen Unterschiede. Konkret ging es darum, ob eine Fahrschule ähnlich wie eine Schule und Hochschule von der Umsatzsteuer befreit werden kann.

Vor einem deutschen Gericht hatte die Betreiberin einer Fahrschule darauf geklagt, den Unterricht jedenfalls bei den Führerscheinklassen B und C1 nicht mit Mehrwertsteuer zu belegen. Die Richter am Bundesfinanzhof waren zu der Einschätzung gelangt, dass in diesem Fall europäisches Recht betroffen sei. Darum landete das Verfahren schließlich vor dem EuGH. (EuGH, Urteil v. 14.3.2019 - C-449/17)

Die Straßburger Richter haben nun entschieden, dass es zwischen Schulunterricht und Fahrschulunterricht wichtige Unterschiede gibt. Der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie beziehe sich auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein vielfältiges Spektrum von Lerninhalten. Zwar vermittle der Fahrunterricht verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art. Er bleibe aber ein sehr spezialisierter Unterricht der mit der Wissensvermittlung an Schulen und Hochschulen nicht verglichen werden könne, so der EuGH. Darum sei dieser auch in Zukunft mehrwertsteuerpflichtig.

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