BFH beschließt Aus für Dienstwagen des Ehepartners mit Minijob

 

Dieser bestimmt, dass Menschen, die einander durch familiäre Beziehungen verbunden sind, sich im Geschäftsleben so verhalten müssen, als ob sie einander fremd wären. Dadurch soll verhindert werden, dass Steuervorschriften umgangen werden.

Hier ist die sprachschöpferische Kreativität der Juristen aber noch lange nicht erschöpft. Das zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem die Überlassung eines Firmenwagen ohne Selbstbeteiligung unter Ehegatten fremdunüblich bezeichnet wurde.

Im Streitfall beschäftigte ein Unternehmer seine Ehefrau als Bürokraft mit einer Arbeitszeit von neun Stunden pro Woche und einem Monatslohn von 400 Euro. Im Rahmen des Arbeitsvertrages überließ er ihr ein Auto zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung.

Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich jedoch nicht an, da der Lohn in Gestalt einer PKW-Überlassung im Rahmen eines Minijobs einem Fremdvergleich nicht standhalte.

Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt, doch der der BFH hob die Entscheidung wieder auf und ging von einem fremdunüblichen Arbeitsverhältnis aus.

Die obersten Finanzrichter argumentierten, dass Arbeitsverträge zwischen Ehegatten für die steuerrechtliche Beurteilung, sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch der Durchführung den Maßstäben entsprechen müssen, die Fremde vereinbaren würden.

Nach diesen Grundsätzen sei eine uneingeschränkte und selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden "Minijobber" ausgeschlossen.

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