Rechnungsmerkmal "vollstÄndige Anschrift" bei Vorsteuerabzug

Wer in seiner Umsatzsteuererklärung einen Vorsteuerabzug geltend machen will, muss seine Tätigkeit nicht unter der Adresse ausüben, die in der Rechnung angegeben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Unternehmer unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar ist. Das Folgt aus einer Gerichtsentscheidung, in der der Bundesfinanzhof die bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema über den Haufen geworfen hat.

In dem Fall, den Deutschlands oberste Steuerrichter zu entscheiden hatten, ging es um eine GmbH, die mit Autos handelte und die in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2008 innergemeinschaftliche Kfz-Lieferungen und Vorsteuerbeträge für insgesamt 122 Fahrzeuge angegeben hatte.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass innergemeinschaftliche Kfz-Lieferungen nach Spanien steuerpflichtig seien, weil die betreffenden Fahrzeuge tatsächlich nicht nach Spanien verbracht, sondern im Inland vermarktet worden seien. Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge seien darum nicht abziehbar. Es habe sich um eine „Scheinfirma“ gehandelt, die unter ihrer Rechnungsanschrift keinen Sitz gehabt hätte.

Die Richter des Bundesfinanzhofs sahen das anders und begründeten ihre Ansicht folgendermaßen: Der Vorsteuerabzug setzt nicht den Besitz einer Rechnung mit der Anschrift voraus, unter der der leistende Unternehmers seine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift einschließlich einer Briefkastenanschrift aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

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