Wie lang dauert eine „kurze Zeit“?

Für Albert Einstein war die Zeit relativ. Ein paar Minuten in den Armen der Liebsten zu verbringen, war nach Ansicht des berühmten Physikers relativ kurz. Ein paar Minuten mit dem Hintern auf einer heißen Herdplatte zu sitzen, war hingegen ein eher Langer Zeitraum.

Philosophisch gesehen ist dies eine interessante Betrachtungsweise. Zur Berechnung von Steuerfristen eignet sie sich leider nicht. Darum hat das Finanzgericht München nun definiert, wie lang eine kurzer Zeit dauert – nämlich genau 12 Tage.

Relevant wurde dies bei der Frage, wie lange vor Beginn und nach Ende eines Jahres regelmäßig wiederkehrende Ausgaben einem Kalenderjahr noch zugerechnet werden können. Laut Gesetz können Zahlungen einem Kalenderjahr dann noch zugerechnet werden, wenn sie „kurze Zeit“ davor oder danach getätigt werden. Der Bundesfinanzhof ging bisher davon aus, dass dies bei einem Zeitraum von zehn Tagen der Fall sei.

Das Finanzgericht München hat dem jetzt in einer Entscheidung widersprochen. Die Finanzrichter gehen nun davon aus, dass mit „kurze Zeit“ eine Zeit von zwölf Tagen gemeint ist. (FG München, 07.03.2018 Revision anhängig). --> Link
In dem Verfahren stritten die Beteiligten darüber, ob ein Betrag, den der Kläger am 07.01.2015 auf seine Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2014 durch Banküberweisung vom 4. Januar beglichen hatte, als Betriebsausgabe des Jahres 2014 angesetzt werden kann.

Das Finanzgericht München führte dazu aus, Die Umsatzsteuervorauszahlung vom Dezember 2014 sei dem Wirtschaftsjahr 2014 zuzurechnen, weil der unbestimmte Rechtsbegriff der „kurzen Zeit” in Bezug auf die Leistung und der damit einhergehenden Fälligkeit aus gesetzesimmanenten Gründen – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – mit mindestens 12 Tagen zu bemessen sei.

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