Gericht präzisiert Abzugsfähigkeit von Kosten für Abschiedsfeiern

Wenn Arbeitnehmer sich in den wohlverdienten Ruhestand verabschieden oder zu einem anderen Arbeitgeber wechseln, begehen sie diese Veränderung in ihrem Leben oft mit einer kleinen Feier mit den alten Kollegen.

Doch immer wieder gibt es Auseinandersetzungen mit den Finanzämtern darüber, unter welchen Voraussetzungen die dafür aufgewendeten Kosten steuerlich absetzbar sind. Das Finanzgericht Münster hat nun die Kriterien zumindest ein wenig konkretisiert.

In seiner Entscheidung gelangte das Gericht, anders als zuvor das Finanzamt, zu dem Schluss, dass es sich bei der Abschiedsfeier eines Diplom-Ingenieurs nicht um eine private, sondern um eine berufliche Veranstaltung gehandelt habe.

Der Ingenieur war aus einem Unternehmen an eine Hochschule gewechselt. Zu diesem Anlass hatte er Kollegen, Geschäftspartner, Behördenvertreter und Fachleute aus seiner Branche zum Abendessen eingeladen.

Die Aufwendungen zum Begleichen der Restaurantrechnung in Höhe von rund 5000 Euro machte er in seiner nächsten Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt stellte sich jedoch auf den Standpunkt, es habe sich um eine private Feier gehandelt. Die Kosten nicht seien nicht absetzbar.

Der Ingenieur zog dagegen vor Gericht. Das Finanzgericht schlug sich in dem Streit auf die Seite des Klägers. Dieser hätte seine Gäste allein aus beruflichen Gründen eingeladen. Dafür spreche, dass er keine privaten Freunde und auch keine Ehepartner seiner Gäste eingeladen habe. Zudem seien die Kosten von rund 50 Euro pro Teilnehmer unter Berücksichtigung seines Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers für eine berufliche Feier angemessen gewesen. (FG Münster, Urteil v. 29.5.2015 - 4 K 3236/12 E)

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