Urteile zu anschaffungsnahe Herstellungskosten: Bundesfinanzministerium bezieht Stellung

Die so genannten anschaffungsnahen Herstellungskosten sind Ausgaben für bauliche Maßnahmen, die bei Instandsetzung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes entstehen. Es sind Aufwendungen, die in den ersten drei Jahren nach Erwerb der Immobilie anfallen können.

In jüngster Zeit hat der Bundesfinanzhof hierzu mehrere Urteile gesprochen (BFH-Urteile vom 14.6.2016, Az. IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15). Wie sich die in der Praxis auswirken sollen, hat nun das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben erklärt.

Die Urteile beziehen sich nach Aussage des Finanzministeriums auf Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft, auf Aufwendungen für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende Verbesserung des Gebäudes sowie auf Schönheitsreparaturen.

Bisher hatte der Bundesfinanzhof bei Schönheitsreparaturen einen engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gefordert. Daran halten die obersten Finanzrichter nun aber nicht mehr fest.

Der BFH hat in seinen Urteilen außerdem eine Klarstellung getroffen zur Prüfung, ob die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen. Bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden Gebäude ist demnach nicht auf das gesamte Gebäude abzustellen, sondern auf den jeweiligen selbständigen Gebäudeteil, jedenfalls dann wenn das Gesamtgebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird.

Laut Bundesfinanzministerium werden die Grundsätze der neuen Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen angewendet werden. In Ausnahmefällen können sich Steuerpflichtige jedoch noch auf die alte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen.

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