Einkommensteuer auf ausländische Rente

Weil die Schokolade dort vergleichsweise lecker schmeckt und die Löhne dort vergleichsweise hoch sind, zieht es viele Deutsche zum Arbeiten in die Schweiz. Doch nicht alle bleiben dauerhaft in der Alpenrepublik.

Viele gehen irgendwann wieder nach Deutschland. Bei allen Arbeitnehmern, die nach ihrer Rückkehr Rentenzahlungen aus der Schweiz beziehen, stellt sich die Frage, ob und inwieweit diese Zahlungen der Einkommensteuer unterliegen.

So ging es auch einer Arbeitnehmerin, die seit 1988 in der Schweiz gearbeitet hatte. Im Juli 2005 wurde ihr Arbeitsvertrag von ihrem Schweizer Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt. Daraufhin zog sie zurück in ihre Heimat.

Aufgrund des Schweizer Arbeitsverhältnisses hatte sie sowohl gesetzliche als auch private Rentenansprüche erworben. Sie war Pflichtmitglied in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und in der schweizerischen Invaliditätsversicherung gewesen. Zudem war sie seit 1988 Mitglied einer schweizerischen Pensionskasse.

Das Finanzamt besteuerte die gesamte Austrittsleistung als Leibrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Besteuerungsanteil von 50 Prozent. Die hiergegen eingereichte Klage wies das Finanzgericht Baden-Württemberg zurück. Die Finanzrichter waren der Ansicht, die Austrittsleistung der Pensionskasse unterliege als Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung der deutschen Besteuerung. Die Austrittsleistung sei eine Kapitalauszahlung aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung, für die Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe.

Haben Sie fragen zur Besteuerung von im Ausland erworbenen Rentenansprüchen? Adam Maxelon, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Düsseldorf, steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Telefon: 0211 41669340