Täglich grüßt die Besteuerung des häuslichen Arbeitszimmers

Zum gefühlt vierhundertmillionsten Mal äußern sich Gerichte und Behörden zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Diesmal war das Bundesfinanzministerium an der Reihe. Es ging um die steuerliche Behandlung der Kosten für eine so genannte Arbeitsecke.

Nach den Ausführungen der der Behörde können Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht für einzelne Tätigkeiten jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 Euro abgezogen werden. Dabei sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen.

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer oder eine Arbeitsecke in Ihrer Privatwohnung? Adam Maxelon, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Düsseldorf, steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Telefon: 0211 41669340