Bundesfinanzhof: Scheidung ist keine außergewöhnliche Belastung

Eine Ehescheidung mag für die Beteiligten eine außergewöhnlich belastende Angelegenheit sein. Die Kosten dafür können jedoch nicht als so genannte außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof nun entschieden.

Dem Urteil (Az. VI R 9/16) lag folgender Fall zugrunde: Ein Ehepaar wurde im 2014 geschieden. In der Einkommensteuererklärung für dieses Jahr machte die Frau Kosten für Scheidungsanwalt und Familiengericht als außergewöhnliche Belastung geltend. --> Link

Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nicht die kompletten Ehescheidungskosten. Daraufhin reichte die Frau Klage beim Finanzgericht ein. Sie wollte erreichen, dass wenigstens ein Teil der Anwalts- und Gerichtskosten im Rahmen des Scheidungsverfahrens in ihrem Einkommensteuerbescheid anerkannt werden sollten.

Doch in letzter Instanz machte der Bundesfinanzhof die Hoffnung der Klägerin auf eine geringere Einkommensteuer zunichte. Scheidungskosten sind nach der Änderung des § 33 EStG und durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG), in Kraft getreten am 30.06.2013, nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

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