Urteile zum Erwerb von Vertragsarztpraxen

Im Mai hat der Bundesfinanzhof an einem Tag gleich zwei Entscheidungen zum Erwerb von Vertragsarztpraxen getroffen.

Im ersten Fall hatte der Inhaber einer Einzelpraxis mit dem Neugesellschafter einer Gemeinschaftspraxis einen Praxisübernahmevertrag geschlossen. Darin wurde als Bedingung die Überleitung der Vertragsarztzulassung vom Veräußerer der Praxis auf den Erwerber vereinbart.

Der Verkäufer verpflichtete sich an der Überleitung der Zulassung auf den Erwerber mitzuwirken. Zudem verlegte er seine Vertragsarztpraxis eine Zeit lang an den Ort der Gemeinschaftspraxis. Für die Gemeinschaftspraxis tätig wurde er allerdings nicht.

Im zweiten Fall kaufte eine fachärztliche Gemeinschaftspraxis die Vertragsarztpraxis eines Kassenarztes. Der Kaufpreis für die Praxis orientierte sich an den durchschnittlichen Einnahmen aus der Untersuchung und Behandlung von Patienten.

Eine Besonderheit der fachärztlichen Einzelpraxis war, dass die Patienten diese im Wesentlichen aufgrund von Überweisungen anderer Ärzte aufsuchten, was einen entscheidenden wertbildenden Faktor darstellte.

Die Gemeinschaftspraxis bezog neue Räume, ging dabei aber davon aus, dass frühere Patienten der Einzelpraxis die Gemeinschaftspraxis weiterhin besuchen würden und übernahm daher einige Mitarbeiter der Einzelpraxis und das Patientenarchiv.

Auch in diesem Fall übernahm der bisherige Einzelpraxisinhaber im Kaufvertrag die Verpflichtung, im Nachbesetzungsverfahren an der Erteilung der Zulassung an eine Gesellschafterin der Gemeinschaftspraxis mitzuwirken.

In beiden Fällen urteilte der Bundesfinanzhof, dass beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis neben dem erworbenen Praxiswert grundsätzlich kein weiteres immaterielles Wirtschaftsgut in Form des „mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils“ erworben werde (BFH, Urteile vom 21.2.2017 - VIII R 7/14 und VIII R 24/16).

Werde jedoch ausnahmsweise nur die Vertragsarztzulassung zum Gegenstand eines Kaufvertrags gemacht, so handele es bei dem Kaufgegenstand um ein selbständiges immaterielles nicht abnutzbares Wirtschaftsgut.

Adam Maxelon, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Düsseldorf empfiehlt, sich vor dem Verkauf einer Arztpraxis von einem ausgewiesenen Experten für Vertrags- und Steuerrecht beraten zu lassen. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Telefon: 0211 41669340