Schöner wohnen im Haus der eigenen Firma

In dem Fall, der im November vom Bundesfinanzhof entschieden wurde, klagte eine GmbH gegen eine Entscheidung des Finanzamtes. Die Firma hatte 2007 ein Einfamilienhaus gekauft und dieses an den alleinigen Inhaber unter Marktwert vermietet.

Im Jahr des Kaufes machte die Klägerin unter anderem die Reparatur der Heizung in Höhe von 13.775 Euro steuerlich geltend. Das Finanzamt sah darin jedoch keine Betriebsausgabe, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Nachdem das Finanzgericht sich auf die Seite des Finanzamtes geschlagen hatte, musste sich der Bundesfinanzhof mit dem Streit beschäftigen. Die obersten Finanzrichter entschieden zugunsten des Finanzamtes.

Sie begründeten ihre Entscheidung folgendermaßen: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter sei nur dann bereit, die laufenden Kosten für den Ankauf und den Unterhalt eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhalte.

Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde er (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann (BFH, Urteil vom 27.07.2016 - veröffentlicht am 09.11.2016).

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