Kein Erstattungsanspruch für Zahlungen auf fremde Steuerschulden

In dem Fall, über den nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, ging es um den Inhaber eines so genannten Freudenhauses, der sich gar nicht freute, als er erfuhr, dass er zu hohe Vorauszahlungen für Einkommensteuer und Umsatzsteuer der in seinem Hause tätigen Prostituierten geleistet hatte.

Noch unerfreulicher war für ihn, dass er dieses zu viel gezahlte Geld nach der Ansicht des zuständigen Finanzamtes nicht zurückfordern konnte. Dieser Anspruch stehe nur den Steuerschuldnern selbst zu, also den Freudenmädchen, die sich darüber wiederum sehr gefreut haben dürften.

Der Bordellbetreiber hingegen wollte sich damit nicht zufrieden geben und klagte durch die Instanzen bis zum Bundesfinanzhof, wo er schließlich unterlag.

BFH, Beschluss v. 12.05.2016 - VII R 50/14; veröffentlicht am 29.06.2016.

Die obersten Finanzrichter begründeten ihre Entscheidung folgendermaßen: In Fällen, in denen ein Dritter Steuerzahlungen leiste, sei grundsätzlich der Steuerschuldner erstattungsberechtigt. Steuerschuldner seien in diesem Fall die im Club des Klägers tätigen Prostituierten, nicht der Kläger selbst.

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