Urteil: Scheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar

Eine Ehescheidung ist in der Regel eine ziemlich unangenehme Angelegenheit. Als wären Trennungsschmerz und der Streit um den gemeinsamen Besitz nicht genug, fallen darüber hinaus in vielen Fällen hohe Anwalts- und Gerichtskosten an. Bis vor einiger Zeit konnten sich Ex-Ehepartner zumindest damit trösten, dass sie die Scheidungskosten anschließend von der Steuer absetzen konnten.

Doch zuletzt nahmen ihnen die Finanzämter auch den tröstenden Steuervorteil - zu Unrecht, wie nun das Finanzgericht Köln urteilte. Geschiedene Ehepartner können die Kosten für ihre Scheidung auch weiterhin von der Steuer absetzen. (Aktenzeichen 14 K 1861/15)

Zwar sei es nach einer jüngsten Änderung des Einkommensteuergesetzes nicht mehr erlaubt, Prozesskosten steuerlich geltend zu machen. Diese Regelung gelte jedoch nicht für Scheidungsverfahren, entschied das Gericht. Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens fallen danach nicht unter den Begriff der Prozesskosten.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau für das Jahr 2014 in ihrer Steuererklärung rund 2 400 Euro Rechtsanwalts- und Gerichtskosten als Aufwendungen für ihre Scheidung geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab, doch das Finanzgericht widersprach dieser Entscheidung. Die Revision zum Bundesfinanzhof ließ das Gericht zu.

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