Neue Rechtsprechung zur Besteuerung von Privatverkäufen

Die Werte einiger Veräußerungsgegenstände sind in den zurückliegenden Jahren erheblich gestiegen. Dazu zählen nicht nur Immobilien, Kunstwerke oder Oldtimer, sondern auch Luxusuhren, seltene Musikinstrumente und nicht zuletzt Kryptowährungen. Weil immer mehr Gegenstände mit immer größeren Gewinnen veräußert werden, haben die Gerichte in letzter Zeit vermehrt Entscheidungen über die Besteuerung von Privatverkäufen getroffen. Einen schnellen Überblick über die wichtigsten Entscheidungen bekommen Sie hier:

Veräußerung einer Immobilie durch den geschiedenen und ausgezogenen Ehepartner: Wird ein Haus oder eine Wohnung im Zuge einer Scheidung durch denjenigen Partner verkauft, der nicht mehr dort wohnt, handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft. Die Nutzung durch die im Objekt verbliebene geschiedene Ehefrau und die gemeinsamen minderjährigen Kinder können dem ausgezogenen Miteigentümer nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zugerechnet werden.

Unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an die eigenen Kinder: Lässt der Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung seine Kinder dort mietfrei wohnen, liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige aufgrund des Überschreitens der Altersgrenze weder Kindergeld bezieht noch über einen Kinderfreibetrag verfügt. Anders liegt der Fall, wenn der Steuerpflichtige Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich überlässt. Dann liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen.

Tageweise Vermietung von Messezimmern: Werden Räume in einer ansonsten selbstgenutzten Immobilie tageweise an Dritte vermietet, liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor. Das Einkommensteuerrecht kennt für diesen Fall keine Bagatellgrenze.

Veräußerung von Kryptowährungen: Der Verkauf oder Tausch von Bitcoin, Ethereum, Monero und anderen binnen eines Jahres nach dem Erwerb unterfällt der Besteuerung. Bei Kryptowährungen liegt steuerlich ein Wirtschaftsgut vor. Ein strukturelles Vollzugsdefizit hinsichtlich der steuerlichen Erfassung besteht nicht.

Veräußerung eines Mobilheims: Ein mobiles Haus ist ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des Einkommensteuergesetztes. Es handelt sich nicht um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Wurden aus der Überlassung des Mobilheims Vermietungseinkünfte erzielt, verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre.

Haben Sie Fragen zur Besteuerung der Erlöse von Privatverkäufen? Adam Maxelon, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Düsseldorf berät Sie gern. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Telefon: 0211 41669340.