Anforderungen an Bewirtungsbelege

Die Situation ist bekannt: Nach dem Geschäftsessen bittet der Selbständige den Kellner noch schnell um eine Bewirtungsquittung. Kurz darauf bekommt er einen überraschend langen Papierstreifen in die Hand gedrückt, der dann erstmal im Geldbeutel verschwindet.

Doch um die Kosten für den Business-Lunch von der Einkommensteuer absetzen zu können, muss der Zettel aus dem Restaurant nicht nur beim Finanzamt eingereicht, sondern zuvor auch korrekt ausgefüllt werden. Welche Angaben dabei unbedingt gemacht werden müssen, hat jetzt das Bundesministerium für Finanzen in einer Stellungnahme ausgeführt.

Danach erfordert der Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben, dass der Steuerpflichtige einen schriftlichen Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen liefert. Die zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen schriftlichen Angaben müssen nach Aussage des Ministeriums zeitnah gemacht werden. Hierfür werde regelmäßig ein formloses Dokument, der sogenannte Bewirtungsbeleg, als Eigenbeleg erstellt. Dieser Eigenbeleg sei vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben.

Einzelheiten zur Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums finden Sie hier.

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Bewirtungskosten und anderen Betriebsausgaben? Adam Maxelon, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Düsseldorf berät Sie gern. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Telefon: 0211 41669340.