Corona-Hilfen: Das ist neu bei der Überbrückungshilfe III

Unternehmen, die besonders stark und über einen langen Zeitraum unter den Maßnahmen zum Schutz vor der Corona-Pandemie leiden, können nun im Rahmen der Überbrückungshilfe III zusätzliche Wirtschaftshilfen beantragen. "Mit dieser Entscheidung reagiert die Bundesregierung auf die weiterhin schwierige Situation vieler Unternehmen", sagte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier. Die Corona-Krise treffe viele Firmen und Beschäftigte weiterhin hart.

Mit einem neuen Eigenkapitalzuschuss soll die Substanz dieser Unternehmen gestärkt werden. Den Zuschuss können Firmen beantragen, die seit November 2020 in mindestens drei Monaten einen Einbruch von mehr der Hälfte ihres üblichen Umsatzes erlitten haben. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Zudem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent erstattet.

Anspruch auf den Eigenkapitalzuschuss haben Unternehmen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbrüche erleiden. Der Zuschuss ist gestaffelt und steigt, je länger der übliche Umsatz um mindestens 50 Prozent unterschritten wird. Gezahlt wird der Zuschuss ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent. Dauert die Durststrecke fünf oder mehr Monate erhöht sich der Eigenkapitalzuschuss noch einmal auf 40 Prozent pro Monat. Dieser Zuschuss wird zusätzlich zur sonstigen Förderung der Überbrückungshilfe III gezahlt.

Darüber hinaus werden im Rahmen der Überbrückungshilfe III weitere Förderungen gewährt. Zum Beispiel werden die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware, die bisher nur für Einzelhändler galten, auf Hersteller und Großhändler ausgeweitet. Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird fortan zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe von 20 Prozent der Lohnsumme gewährt.

Unternehmen und Soloselbstständige erhalten darüber hinaus nachträglich die Möglichkeit, zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III. zu wählen. Dadurch kann die im Einzelfall günstigste Hilfe nachträglich bestimmt werden.

Möchten Sie erfahren, ob auch Ihr Unternehmen die neuen Regelungen der Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen kann? Adam Maxelon, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Düsseldorf berät Sie gern. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Telefon: 0211 41669340.