Pflicht zum Insolvenzantrag bleibt teilweise ausgesetzt

Unternehmen, denen die baldige Pleite droht, müssen auch zukünftig nicht zwingend einen Insolvenzantrag stellen. Mit diesem Schritt will die Bundesregierung Firmen, die im Zuge der Corona-Krise in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind, Zeit geben, sich neu aufzustellen und die Insolvenz möglicherweise noch abzuwenden.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht war im Frühjahr beschlossen worden und sollte ursprünglich bis Ende September gelten. Die Regelung wurde nun bis Jahresende verlängert. Sie gilt jedoch nicht für alle Insolvenzgründe.

Von Oktober an greift die Aussetzung nur noch beim Insolvenzgrund Überschuldung. Als überschuldet gilt ein Unternehmen, wenn sein Vermögen nicht mehr ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken.

Die Regierung begründete die Einschränkung damit, dass es zahlungsunfähigen Unternehmen trotz der vielfältigen staatlichen Hilfsangebote nicht gelungen sei, ihre Finanzlage seit Beginn der Pandemie zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollten diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.

Pleitewelle erstmal verschoben

Tatsächlich vermuten Wirtschaftsfachleute, das Scheitern vieler Unternehmen werde durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht verhindert, sondern nur verschoben. Sie befürchten, dass das wahre Ausmaß der wirtschaftlichen Folgen des COVID-19-Virus darum erst im kommenden Jahr sichtbar werde.

Haben Sie Fragen zu Insolvenzantragspflicht in Zeiten der Corona-Krise? Adam Maxelon, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Düsseldorf berät Sie gern. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Telefon: 0211 41669340.