Mehrwertsteuersenkung schnell und rechtssicher umsetzen: So geht's

Um die von der Bundesregierung im Zuge der Corona-Krise beschlossene vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer zügig umzusetzen, können Händler und Dienstleister sich jetzt auf eine Regelung in der Preisangabenverordnung berufen. Diese erlaubt ausnahmsweise, an der Kasse pauschale Rabatte gewähren, ohne dass diese auf den Preisschildern ausgezeichnet werden.

Grundsätzlich müssen Handel und Dienstleistungsgewerbe bei ihren Angeboten gegenüber den Verbrauchern jeweils den Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer angeben. Nun kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn das Angebot:

• nach Kalendertagen zeitlich begrenzt ist,

• durch Werbung bekannt gemacht wurde oder

• wenn es sich um generelle Preisnachlässe handelt.

Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums können sich Händler und Dienstleister bei Angeboten, die nicht auf dem Preisschild ausgezeichnet sind, unter anderem dann auf die Preisangabenverordnung berufen, wenn die Preissenkung mit der Terminierung der Mehrwertsteuersenkung vom 1. Juli bis zum 31.Dezember übereinstimmt.

Auf diese Rechtsauffassung können sich Unternehmer nach Angaben des Ministeriums berufen, obwohl die bestehenden juristischen Kommentare zur Preisangabenverordnung teilweise noch abweichende Rechtsansichten vertreten.

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