Steuerhilfegesetz: Erleichterungen für Kurzarbeit und Gastwirte

Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Steuerhilfegesetz beschlossen, wonach der Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie auf 7 Prozent sinken soll. Außerdem sind Steuererleichterungen beim Kurzarbeitergeld vorgesehen. Mit den Maßnahmen sollen Unternehmen unterstützt werden, die von den Einschränkungen in Folge der Corona-Krise besonders betroffen sind. --> Link

Der Gesetzentwurf soll nach den Plänen der Regierung zuerst von den Koalitionsfraktionen beraten, anschließend zügig in den Bundestag beraten und verabschiedet werden. Folgende Maßnahmen sind geplant:

Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie: Der Umsatzsteuersatz soll für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt werden.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Nach dem Gesetzentwurf werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld für bis zu 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden.

Außerdem plant die Regierung, die bisherige Übergangsregelung zur Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern und die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 Umwandlungssteuergesetz vorübergehend von 8 auf 12 Monate zu verlängern.

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