Neue steuerrechtliche Bewertung von Leasingverträgen

Leasingverträge können je nach Ausgestaltung als Lieferung oder als sonstige Leistung angesehen werden. Die Beantwortung dieser Frage hat erheblichen Einfluss auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Vertrages – von der Festlegung des Leistungsorts über die Frage der Steuerpflicht bis hin zum Zeitpunkt und der Höhe der Steuerentstehung.

Bisher wurde in Deutschland bei Leasingverträgen die Abgrenzung zwischen Leistung und Lieferung anhand von ertragssteuerrechtlichen Gesichtspunkten vorgenommen. Hier stand die Frage im Mittelpunkt, wem das Wirtschaftsgut ertragssteuerrechtlich zuzuordnen ist.

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2017 hat diese ertragssteuerrechtliche Anknüpfung aber gekippt, woraufhin die Finanzverwaltung in Deutschland die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für Leasingverträge ändern musste. Ende 2019 hat das Bundesfinanzministerium einen Entwurf für eine geänderte Verwaltungsauffassung vorgelegt.

Dieser sieht folgendes vor: Damit bei einem Leasingvertrag von einer Lieferung ausgegangen werden kann, müssen kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen. Der Vertrag muss ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an dem Gegenstand des Leasingvertrags vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthalten. Zudem muss aus den Vertragsbedingungen deutlich hervorgehen, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen und die Voraussetzungen aus objektiver Sicht zu beurteilen.

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass eine Klausel zum Eigentumsübergang auch dann vorliegt, wenn in dem Vertrag lediglich eine Kaufoption für den Gegenstand enthalten ist.

Um sicherzugehen, dass Ihre Leasingverträge steuerlich korrekt eingeordnet werden, sollten Sie diese bei Zeiten von einem Fachmann gründlich unter die Lupe nehmen lassen. Adam Maxelon, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Düsseldorf berät Sie dabei gern. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Telefon: 0211 41669340.