Steuerpflicht bei FirmenfahrrÄdern und E-Bikes

Deutschlands oberste Finanzbeamte haben sich zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von Fahrrädern insbesondere von Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer geäußert. Der Erlass des Bundesfinanzministeriums gibt vor, was beachtet werden muss, wenn Mitarbeiter von ihrem Arbeitgeber ein Fahrrad oder eine Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt bekommen, das auch privat genutzt werden darf.

Grundsätzlich gelten als private Nutzung vor allem Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle oder Familienheimfahrten im Falle einer doppelten Haushaltsführung. Um den durchschnittlichen Wert dieser Privatfahrten zu ermitteln, rechnen die Finanzbehörden pro Jahr mit einem Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Anschaffungspreises des Fahrrades. Zugrunde gelegt wird dazu die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder Verkäufers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads inklusive der Umsatzsteuer.

Bei Firmenfahrrädern wird der geldwerte Vorteil also gemäß der so genannten Ein-Prozentregelung berechnet. Wird das Fahrrad allerdings erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 an den Arbeitnehmer überlassen, kann die Berechnung der Durchschnittwerte niedriger ausfallen. Für das Kalenderjahr 2019 kann die Hälfte dieses Betrages angesetzt werden. Ab dem 1. Januar 2020 sogar nur ein Viertel. Die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 Euro pro Monat gilt hier nicht.

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung von Firmenfahrrädern und E-Bikes? Adam Maxelon, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Düsseldorf berät Sie gern. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Telefon: 0211 41669340.