AbfÄrbung bei BeteiligungseinkÜnften einer Personengesellschaft

Bei Thema Abfärben denken die meisten Menschen an ehemals weiße T-Shirts, die aus Versehen zusammen mit einer Ladung Buntwäsche in der Maschine gelandet sind, nun zartrosa schimmern und eigentlich bei keiner Gelegenheit mehr angezogen werden können.

Wenn Rechtsanwälte und Steuerberater von der Abfärbewirkung sprechen, geht es erwartungsgemäß weit weniger farbenprächtig zu. Ihnen geht es vielmehr um Miet- und Pachteinkünfte von Personengesellschaften, die bei der Einkommensteuer in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden, wenn zusätzliche gewerbliche Beteiligungseinkünfte bestehen. Link

Zum Thema Abfärbung hatten die Richter des Bundesfinanzhofs jüngst eine Klage zu entscheiden. Dabei ging es um eine Kommanditgesellschaft, die hauptsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Daneben wurden ihr in geringem Umfang aber auch gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen zugerechnet.

Laut Einkommensteuergesetzt gelten die Einkünfte einer Personengesellschaft in zwei Fällen insgesamt als gewerblich. Diese sogenannte Abfärbewirkung greift ein, wenn zu den Einkünften einer Personengesellschaft auch Einkünfte aus originär gewerblicher Tätigkeit oder aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft gehören.

Für Gesellschaften, die neben nicht gewerblichen Einkünften auch solche aus einer originär gewerblichen Tätigkeit erzielen, hatte der Bundesfinanzhof bereits in der Vergangenheit entschieden, dass geringfügige gewerbliche Einkünfte nicht zur Abfärbung führen.

Auf eine solche Geringfügigkeit berief sich im Streitfall auch die Kommanditgesellschaft. Sie machte geltend, dass eine Abfärbung der gewerblichen Beteiligungseinkünfte wegen des geringen Umfangs der Einkünfte unverhältnismäßig sei.

Dem folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht: Es handele sich hier um eine grundsätzlich zulässige Typisierung, mit der Einkünfte einer Einkunftsart insgesamt einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden, argumentierten die Richter.

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