Bundesfinanzhof entscheidet über GeschäftsfÜhrer einer Kapitalgesellschaft als stÄndigem Vertreter

In einem Fall, der jetzt vom Bundesfinanzhof (BFH) entschieden wurde, ging es um eine luxemburgische Aktiengesellschaft, deren Geschäftsführer sich regelmäßig in Deutschland aufhielt, um Geschäfte abzuwickeln. Link--> https://www.bundesfinanzhof.de/content/21-2019

Das Finanzamt ging von einer beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der Aktiengesellschaft aus, weil der Geschäftsführer ständiger Vertreter des Unternehmens im Sinne des Paragraphen 13 der Abgabenordnung sei. Das Finanzgericht (FG) sah die Sache allerdings anders und gab der Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid statt.

Bei der anschließenden Revision vor dem BFH entschieden die Münchner Richter zugunsten des Finanzamts. Die Abgabenordnung setze ein Unternehmen und einen Vertreter voraus. Der Inhaber des Unternehmens könne nicht zugleich sein eigener ständiger Vertreter sein, so der BFH.

Der Vertreterbegriff verlangt, dass dieser anstelle des Unternehmers Handlungen vornimmt, die in dessen Betrieb anfallen. Erforderlich ist demnach die Personenverschiedenheit von Unternehmer und Vertreter.
Aus dieser zu einem Einzelunternehmer ergangenen Rechtsprechung kann jedoch nicht gefolgert werden, dass es im Falle der Tätigkeit des Organs einer juristischen Person an dieser Personenverschiedenheit fehlt.

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