Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Sachmängelbeseitigung

Zum 1. Januar 2018 hat der Gesetzgeber die Rechte von Käufern gestärkt. Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung werden die deutschen Gesetze an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs  angepasst.

Nun müssen bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen zwischen Verbrauchern und Unternehmern und bei Verträgen unter Unternehmern die Aus- und Einbaukosten verschuldensunabhängig vom Verkäufer ersetzt werden.

Bislang konnten die Aus- und Einbaukosten nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden. Bei Kaufverträgen, die nach dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, ist der Verkäufer nun verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau einer mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der gutgläubige Käufer die mangelhafte Kaufsache entsprechend ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine solche angebracht hat.

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