Haftung der Eigentümer von Glücksspielgeräten

Wenn der Staat sich daran macht, Steuern festzusetzen macht er vor wenig halt – schon gar nicht vor dem, was Spaß macht. Folgerichtig gibt es in Deutschland eine Steuer, die sich Vergnügungssteuer nennt. Die wird zum Beispiel erhoben, wenn Eintrittsgelder für Veranstaltungen erhoben oder wenn sexuelle Dienstleistungen abgerechnet werden. Vor allem aber fällt die Vergnügungssteuer an, wenn beim Aufstellen von Glücksspielautomaten Gewinne anfallen.

Wo immer das Finanzamt Steuern erhebt, kommt es irgendwann zu Streit darüber, ob diese Steuern zu Recht erhoben wurden. So war es vor kurzem auch in einem Fall, den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte. Klägerin war Unternehmen, das Geldspielgeräte entwickelt, herstellt und vertreibt.

Die Beklagte war die Stadt Karlsruhe, die Vergnügungssteuern für das Aufstellen von Geldspielgeräten erhebt. Steuerschuldner ist nach der Steuersatzung der Aufsteller der Geräte. Neben dem Aufsteller kann aber auch der Inhaber der Räume haften, in denen Geldspielautomaten aufgestellt sind. Wenn die Geräte dem Aufsteller nicht gehören, kann unter Umständen auch der Eigentümer haften.

In dem Fall hatte ein Automatenaufsteller von der Klägerin mehrere Geldspielgeräte angemietet. Der Aufsteller hatte diese einer Gaststätte aufgestellt, die festgesetzte Vergnügungssteuer jedoch nicht gezahlt. Nachdem der Aufsteller später auch noch Insolvenz angemeldet hatte und nahm die Stadt Karlsruhe zuerst den Gaststättenbetreiber in Anspruch. Nachdem klar wurde, dass dieser ebenfalls pleite war, forderte das Finanzamt die Eigentümerin der Geräte auf, die Vergnügungssteuer in Höhe von 3000 Euro zu begleichen.

Die Eigentümerin fand das gar nicht vergnüglich und klagte vor dem Verwaltungsgericht gegen den Bescheid. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Vergnügungssteuer dem Eigentümer der Geräte nicht auferlegt werden dürfe. Dem widersprach in letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht und entschied, dass eine Gemeinde unter Umständen der hier vorliegenden Art grundsätzlich berechtigt sei, einen Geräteeigentümer zur Haftung für die Spielautomatensteuer heranzuziehen.

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