Abzug einer bis zum 10. Januar geleisteten Umsatzsteuervorauszahlung

Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, ist auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden.

„Bitte was hat er entschieden?“ werden Sie jetzt vielleicht denken und Ihre Frage wäre berechtigt. Juristische Fristen und Ablaufdaten sind nicht immer ganz leicht zu verstehen – auch für Fachleute nicht.

Darum noch einmal der Reihe nach:
Grundsätzlich sind Betriebsausgaben und Werbungskosten in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie angefallen sind. Allerdings können regelmäßig wiederkehrende Ausgaben ausnahmsweise dem Vorjahr zugerechnet werden, wenn sie kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres anfallen. Das Einkommensteuergesetz legt fest, wie lange eine kurze Zeit dauert, nämlich genau zehn Tage.

Was aber, wenn der zehnte Tag eines Jahres auf einen arbeitsfreien Tag fällt? Über diese Frage haben sich vor kurzem die Richter des Bundesfinanzhofs den Kopf zerbrochen.

Folgendes kam dabei heraus:
Die Klägerin hatte die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 am 08.01.2015 geleistet und diese Zahlung unter Bezugnahme als Betriebsausgabe des Jahres 2014 geltend gemacht. Das Finanzamt verweigerte dies jedoch mit der Begründung, die Klägerin habe zwar innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, die Umsatzsteuervorauszahlung müsse aber auch innerhalb dieses Zeitraums fällig gewesen sein. Daran fehle es, da die Vorauszahlung nicht am Sonnabend, dem 10.01.2015, sondern erst am folgenden Montag, dem 12.01.2015 und damit außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig geworden sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Auch wenn gefordert werde, dass die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb eines Zeitraums von zehn Tagen fällig sein müsse, sei diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt, urteilte der Bundesfinanzhof. Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit sei allein auf die gesetzliche Frist abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist.

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