Neue Rechtsprechung für Rechnungen zur Umsatzsteuer

Rechnungen, die für den Vorsteuerabzug beim Finanzamt eingereicht werden, mussten bisher den Ort angeben, an dem der Unternehmer seine Tätigkeit ausübt. Nach neuen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs entfällt diese Anforderung. Künftig genügt es, wenn die Rechnung eine Postadresse des leistenden Unternehmers enthält. (BFH, Urteile v. 21.06.2018 - V R 25/15 und V R 28/16; veröffentlicht am 01.08.2018).

Dem Sinneswandel der obersten Finanzrichter lagen folgende Sachverhalte zugrunde: In einem Fall erwarb ein Autohändler mehrere Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der im Internet Fahrzeuge verkaufte, ohne ein Autohaus zu betreiben. Er stellte dem Autohändler Rechnungen, in denen er lediglich eine Postadresse angab.

Im zweiten Fall bezog eine Unternehmerin in mehreren Einzellieferungen von insgesamt 200 Tonnen Stahlschrott. In den Rechnungen war der Sitz des Verkäufers entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tatsächlich befanden sich unter der Adresse aber die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei, wo von dem Verkäufer lediglich ein Schreibtisch, sowie Telefon und Fax genutzt wurde.

Nach der bisherigen Rechtsprechung genügte die Angabe eines sogenannten Briefkastensitzes mit nur postalischer Erreichbarkeit als zutreffende Anschrift nicht aus. Trotzdem ging der Bundesfinanzhof in beiden Fällen davon aus, dass die Rechnungen für den Vorsteuerabzug ausreichten. Die entsprechenden Vorschriften des deutschen Umsatzsteuergesetzes müssten vor dem Hintergrund europäischer Richtlinien neu interpretiert werden.

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