Beseitigung verdeckter Mängel als anschaffungsnahe Herstellungskosten

Unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen, die lediglich dazu dienen, Schäden zu beseitigen, welche aufgrund des langjährigen Gebrauchs einer Mietsache entstanden sind, können als anschaffungsnahe Herstellungskosten gelten. Das hat der Bundesfinanzhof nun entschieden. Nach Ansicht der obersten Finanzrichter gilt dies auch, wenn bei einer Renovierung verdeckte, jedoch zum Zeitpunkt der Anschaffung bereits vorhandene Mängel behoben werden.

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag folgender Sachverhalt zugrunde. Die Käufer einer Eigentumswohnung machten in ihrer Einkommensteuererklärung Instandhaltungsaufwendungen geltend. Das Finanzamt ordnete die Aufwendungen den anschaffungsnahen Herstellungskosten zu und berücksichtigte diese lediglich im Rahmen der so genannten Absetzung für Abnutzung.

Dagegen klagten die Eigentümer. Sie argumentierten, bei den durchgeführten Arbeiten habe es sich um Schönheitsreparaturen gehandelt. Die Münchner Richter schlossen sich dieser Auffassung an. Im Regelfall könne von einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung Immobilien ausgegangen werden, soweit bauliche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden. Insoweit enthalte das Einkommensteuergesetzt eine Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten, ohne dass es einer Einzelfallprüfung bedürfe.

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