Verzögerungen bei der Denkmalbehörde gehen nicht zu Lasten des Steuerzahlers

Reicht ein Steuerzahler eine Bescheinigung einer Denkmalschutzbehörde ein, nachdem die Einkommensteuer bereits festgelegt wurde, kann der Bescheid nachträglich geändert werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Behörde die Verzögerung zu verantworten hat. Das hat das Finanzgerichts Köln entschieden. (Urteil vom 26.4.2018 (6 K 726/16)

Die Kläger in dem Fall waren Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses, das sie selbst bewohnten. Von 2008 bis 2010 hatten sie Erhaltungsaufwand von knapp 30.000 Euro. Diese Kosten machten sie beim Finanzamt steuermindernd geltend, nachdem sie in 2014 eine entsprechende Denkmalbescheinigung vom Amt für Denkmalschutz erhalten hatten.

Das Finanzamt lehnte eine Änderung der bisherigen Steuerfestsetzungen ab, weil diese Veranlagungen nach steuerrechtlichen Vorschriften nicht mehr änderbar seien. Die Richter des Kölner Finanzgerichts sahen dies jedoch anders. Das Finanzamt sei nachträglich zur Änderung der Einkommensteuerbescheide verpflichtet. Hierfür spreche auch, dass die Steuerzahler anderenfalls um die Steuerbegünstigung für Baudenkmäler gebracht würden. Die Revision zum Bundesfinanzhof in München wurde zugelassen.

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