Einspruch beim Finanzamt: Einfache E-Mail kann wirksam sein

Die Abgabenordnung schreibt vor, dass ein Widerspruch schriftlich eingereicht werden muss. Doch was genau bedeutet im Internetzeitalter eigentlich schriftlich? Darüber stritt eine Klägerin mit der Familienkasse.

Die Familienkasse hatte einen Bescheid über eine Kindergeldfestsetzung an die Klägerin verschickt und in dem Brief die eigene E-Mail-Adresse angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den sie mit einer einfachen E-Mail an die in dem Schreiben genannte Adresse schickte.

Das Finanzgericht (FG) vertrat später die Auffassung, der Einspruch nicht wirksam eingelegt worden. Es fehle eine qualifizierte elektronische Signatur.

Doch der Bundesfinanzhof folgte dieser Interpretation der Abgabenordnung nicht. Nach Ansicht der Richter erfordert ein schriftlicher Einspruch nicht, dass dieser vom Einspruchsführer eigenhändig unterschrieben wird. Ausreichend ist laut Bundesfinanzhof, dass aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.

Ein einfaches elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur, zum Beispiel eine einfache E-Mail, ist daher geeignet, einen papiergebundenen, schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Dies ergab sich im Streitfall daraus, dass die Familienkasse in dem angegriffenen Bescheid ihre E-Mail-Adresse angegeben hatte.

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