Abgesetztes häusliches Arbeitszimmer hindert nicht am steuerfreien Verkauf

Der Gewinn aus dem Verkauf einer selbst genutzten Immobilie kann auch dann steuerfrei bleiben, wenn der Eigentümer zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer abgesetzt hat. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden. (Urteil vom 20.3.2018 (8 K 1160/15)

Die Kläger hatten innerhalb der zehnjährigen so genannten Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung verkauft. In den Jahren davor hatten sie Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht. Das Finanzamt besteuerte daraufhin den auf das Arbeitszimmer entfallenden Teil des Verkaufsgewinns.

Die Kölner Finanzrichter waren jedoch anderer Auffassung. Das Arbeitszimmer sei in die private Wohnung integriert gewesen und stelle darum kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung stünde auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

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