Steuern auf selbstgeschürfte Kryptowährung

Wer beim Gartenumgraben hinter seinem Haus auf eine Goldader stößt, muss das daraus gewonnene Geld selbstverständlich als Einkommen versteuern. Darüber besteht unter Steuerexperten Einigkeit, wobei dieser Fall in der Praxis bisher vermutlich noch nie aufgetreten ist.

Relativ häufig hingegen kommen Steuerzahler derzeit zu einem anderen Einkommen, das ebenfalls durch „Mining“ oder „Schürfen“ erzielt wird. Gemeint ist das Erzeugen von Kryptowährungen.

Der Höhenflug von Bitcoin und anderen digitalen Zahlungsmitteln hat die Bundesregierung nun zu einer Stellungnahme veranlasst, wie Einkünfte aus dem Schürfen bei der Einkommens- und Umsatzsteuer behandelt werden sollen. Link

Handelt es sich beim Mining von Kryptowährungen um eine gelegentliche Tätigkeit, kann es sich um  Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes handeln. Diese müssen erst ab einer Höhe von 256 Euro pro Jahr versteuert werden. Der Tausch oder Rücktausch von Kryptowährung in Euro oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung wird steuerlich als privates Veräußerungsgeschäft eingestuft.

Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Die Kosten für das Mining der Kryptowährungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Mining ist noch nicht abschließend geklärt. Die Europäische Kommission hat hierzu bereits Erörterungen im Mehrwertsteuerausschuss angestoßen, die aber noch nicht abgeschlossen sind.

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung von Einkünften aus dem Umgang mit Kryptowährungen? Adam Maxelon, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Düsseldorf berät Sie gern. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Telefon: 0211 41669340.