Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern

Verwendet ein Unternehmer im Rahmen seiner Einnahme-Überschuss-Rechnung keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, berechtigt dieser Umstand allein das Finanzamt nicht dazu, den Gewinn durch Schätzung zu erhöhen. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden. (Urteil vom 7.12.2017, Aktenzeichen15 K 1122/16)

In dem Fall, der dem Urteil zugrunde lag, verwendete ein Unternehmer auf seinen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern, die durch eine Computersoftware erzeugt wurden. Zwar vergab das System jede Rechnungsnummer nur einmal. Diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf.

Nach Meinung des Finanzamts lag darin ein schwerwiegender Mangel der Buchführung des Unternehmers, der eine Gewinnerhöhung durch einen so genannten Unsicherheitszuschlag rechtfertigte.

Dieser Ansicht hat sich das Finanzgericht jedoch nicht angeschlossen und die Gewinnerhöhung rückgängig gemacht. Nach Ansicht der Richter begründen weder Steuergesetze noch Rechtsprechung eine Pflicht zur Vergabe von Rechnungsnummern nach einem lückenlosen numerischen System. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

 

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