Kein Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Arbeitnehmer in einem Unternehmen ohne Kündigungsschutz auch dann keinen Anspruch auf Wiedereinstellung geltend machen können, wenn sich die Umstände in dem Unternehmen nach Abgabe der Kündigungserklärung ändern.

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Ein Arbeitnehmer war in einer Apotheke beschäftigt. Zum Zeitpunkt, als der Apothekenbetreiber den Arbeitnehmer kündigte, genoss dieser keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, da es sich bei dem Betrieb um einen Kleinbetrieb mit nicht mehr als zehn Mitarbeitern handelte.

Nach Ausspruch der Kündigung änderten sich die Umstände in dem Betrieb, darum verfolgte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Diesen wies das Bundesarbeitsgericht nun in letzter Instanz zurück. Ein Wiedereinstellungsanspruch könne grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen, urteilten die Erfurter Richter.

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