Kombinierte Kündigung Zahlungsrückstand des Mieters unwirksam

Wenn der Mieter einer Wohnung seine Miete nicht bezahlt, kann der Vermieter fristlos kündigen. Das ist leicht zu verstehen. Schwieriger zu begreifen ist jedoch, ob der Vermieter gleichzeitig zur fristlosen Kündigung vorsorglich auch hilfsweise fristgemäß kündigen darf. Über diese Frage mussten sich jetzt die Richter am Landgericht Berlin die Köpfe zerbrechen.

Der Grund dafür, dass Vermieter so genannte kombinierte Kündigungen aussprechen, liegt darin, dass die fristlose Kündigung unwirksam wird, wenn der Mieter innerhalb der gesetzlichen Frist den offenen Betrag nachzahlt. In diesem Fall soll die fristgerechte Kündigung dafür sorgen, dass der Mietvertrag trotzdem wirksam beendet wird.

Das soll nach Ansicht der Richter am Berliner Landgericht jedoch nicht möglich sein. Im Fall einer fristlosen Kündigung könne sich der Vermieter nicht auf eine zugleich hilfsweise erklärte fristgemäße Kündigung berufen, denn zum Zeitpunkt des Zuganges der fristlosen Kündigung beim Mieter werde ein Mietvertrag beendet. Eine zugleich hilfsweise erklärte Kündigung mit ordentlicher Frist liefe dadurch ins Leere.

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