Bundesfinanzhof begünstigt Zweit- und Ferienwohnungen

Auch wenn sich ein Eigentümer nur zeitweise in seinem Gebäude aufhält, kann er geltend machen, dass es zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Voraussetzung ist nicht, dass er das ganze Jahr über dort wohnt, sondern dass er dort wohnen könnte.

Der Klägerin eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof hatte ein Gebäude geerbt und es nach einiger Zeit veräußert. Die Klägerin trug vor, das Grundstück sei von ihr privat genutzt worden. Der Verkauf sei daher steuerfrei. Das Finanzamt legte jedoch einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn zugrunde. --> Link

Die Richter des Bundesfinanzhofs gaben der Klägerin recht und begründeten ihre Entscheidung so: Der Ausdruck "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" setze lediglich voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet sei. Ein Gebäude werde auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung stehe.

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