Keine steuerfreien Überstundenzuschläge für Geschäftsführer

Ein Geschäftsführer einer GmbH, der abends, am Wochenende und an Feiertagen arbeitet, kann die Vergütung für diese Arbeitszeiten nicht als steuerfreie Zuschläge ansetzen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Der Kläger in dem Fall war ein alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Laut dem Geschäftsführervertrag zwischen ihm und seiner Firma war er an eine bestimmte Arbeitszeit nicht gebunden. Diese richtete sich vielmehr nach den betrieblichen Erfordernissen und war vom Geschäftsführer frei und eigenverantwortlich zu gestalten.

Insgesamt bezog der Kläger ein Jahresgehalt von zirka 60.000 Euro. In einer Nachtragsabrede zu seinem Geschäftsführervertrag vereinbarte er mit seiner GmbH zudem die Zahlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags und. Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen behandelte er diese Zuschläge als steuerfreien Arbeitslohn gemäß dem Einkommensteuergesetz.

Dem hat das Finanzgericht nun einen Riegel vorgeschoben. Die Richter gingen davon aus, dass der Geschäftsführer die zusätzlich anfallende Arbeit bereits bei der Berechnung des Geschäftsführergehalts hätte mitberechnen müssen.

Das sei insbesondere dann anzunehmen, wenn wie in seinem Fall der wirtschaftliche Erfolg des Betriebs wesentlich von einem reibungsloser Ablauf von Wareneinkäufen aus Asien abhänge. Eine betriebliche Notwendigkeit zur Zahlung steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH sei darum nicht gegeben. (FG Münster, Urteil v. 14.4.2015 - 1 K 3431/13 E; Revision nicht zugelassen)

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