Umsatzsteuerfreie Blut- und Urinproben

Medizinische Laborleistungen können von der Umsatzsteuer befreit sein. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden. (BFH, Urteil vom 24.08.2017 - V R 25/16).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Labor, das nicht an eine Arztpraxis angegliedert war, untersuchte biologisches Probenmaterial, das von Ärzten und Heilpraktikern eingereicht wurde.

Die Aufträge zur Untersuchung wurden von den Patienten erteilt, denen gegenüber die Leistungen auch abgerechnet wurden. Das Labor stand unter Leitung eines Facharztes der Allgemeinmedizin.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Leistungen steuerpflichtig seien. Der Klage gegen diese Entscheidung gab das Finanzgericht jedoch statt. Der in der Folge angerufene Bundesfinanzhof schloss sich diesem Urteil zwar grundsätzlich, sah jedoch Mängel in der Entscheidungsfindung des Finanzgerichtes.

Das Umsatzsteuergesetz befreie grundsätzlich die Umsätze von Ärzten, Heilpraktikern, Krankengymnasten und anderen Heilberufen von der Umsatzsteuer. Voraussetzung sei, dass die Leistungen einem therapeutischen Zweck dienen. Dazu gehören auch ärztliche Leistungen der Gesundheitsvorsorge.

Medizinische Analysen, die von praktischen Ärzten im Rahmen einer Heilbehandlungen angeordnet werden, können danach ebenfalls zur Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit betragen, da sie ebenso wie jede vorbeugend erbrachte ärztliche Leistung darauf abzielen, die Untersuchung der Patienten zu ermöglichen, noch bevor eine Krankheit festgestellt wird.

Insoweit sei die Entscheidung des Finanzgerichts richtig gewesen. Die nötige Einordnung der Leistungen der Klägerin in dem konkreten Fall hatten die Finanzrichter nach Ansicht des Bundesfinanzhofs jedoch nicht präzise genug vorgenommen. Darum wurde der Fall zur endgültigen Entscheidung ans Finanzgericht zurückverwiesen, obwohl die streitigen Leistungen im Ergebnis von der Umsatzsteuer befreit waren.

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