Kleine Geschenke erhalten die Geschäftsbeziehung – steuerbegünstigt weiterhin bis 35 Euro

Unternehmer können ihre Weihnachtsgeschenke weiterhin wie gewohnt steuerlich geltend machen. Das hat eine Nachfrage des Bundes der Steuerzahler beim Bundesfinanzministerium ergeben.

Eigentlich waren die Steuerregeln für Geschäftsgeschenke kürzlich vom Bundesfinanzhof in einem Urteil verschärft worden. Danach bestand unter Unternehmern und Steuerberatern die Befürchtung, Geschäftsgeschenke könnten möglicherweise nicht mehr wie bisher als Betriebsausgabe abzugsfähig sein.

Doch die Finanzverwaltung gab nun Entwarnung: Es bleibt bei der bisherigen Rechtslage.

Zum Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte im Frühjahr 2017 (Az.: IV R 13/14) entschieden, dass die für ein Geschäftsgeschenk übernommene Pauschalsteuer ein zweites Geschenk ist. Danach wäre der Wert des Geschenks mit der Steuer zusammengerechnet worden. Hätte die Summe aus beidem die Grenze von 35 Euro überschritten, wäre der Betriebsausgabenabzug entfallen, mit gravierenden Folgen für die Praxis. --> Link

Geschäftsgeschenke hätten fortan billiger werden müssen, um weiterhin unter der 35-Euro-Grenze zu liegen. Das Bundesfinanzministerium hat nun jedoch mitgeteilt, dass das Urteil im Bundessteuerblatt zwar veröffentlicht werde und damit für alle Finanzbeamten bindend sei. Es werde aber mit einer Fußnote versehen mit Verweis auf ein Verwaltungsschreiben vom Mai 2015. Danach ist der Betriebsausgabenabzug von 35 Euro weiterhin als Geschenkewert maßgeblich.

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung von Weihnachtsgeschenken von Unternehmen? Adam Maxelon, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Düsseldorf berät Sie gern. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Telefon: 0211 41669340.