Arbeitszimmer ist nicht gleich Arbeitszimmer

Zu diesem Thema ist bereits so viel geschrieben worden, dass man damit ganze Bücher füllen könnte: Es geht um die steuerliche Behandlung von beruflich genutzten Arbeitszimmern in Privatwohnungen oder Privathäusern. Nun hat der Bundesfinanzhof dem ein weiteres Kapitel hinzugefügt.

In ihrem jüngsten Urteil zu diesem Thema entschieden die obersten Finanzrichter, dass nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in den Betriebsräumen eines Selbständigen einen "anderen Arbeitsplatz" im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstelle. (BFH, Urteil vom 22.02.2017).

Der Kläger in dem Fall war als selbstständiger Logopäde tätig. Die von ihm angemieteten Praxisräume wurden überwiegend von seinen vier Mitarbeitern genutzt. Für Büroarbeiten nutzte er ein Arbeitszimmer in seiner Privatwohnung.

Das Finanzgericht gelangte nach einer genauen Würdigung der Einzelumstände zu der Ansicht, dass dem Logopäden die Ausführung der Verwaltungsarbeiten in den Praxisräumen auch außerhalb der Geschäftszeiten nicht zugemutet werden konnten. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer seien daher bis zu einer Höhe von 1 250 Euro steuerlich absetzbar.

Die dagegen vom Finanzamt eingelegte Revision wies der Bundesfinanzhof mit folgender Begründung zurück: Nach dem Einkommensteuergesetzt könnten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zwar grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gelte jedoch dann nicht, "wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht".

Laut Bundesfinanzhof kommt das Abzugsverbot nicht zum Tragen, wenn die Nutzung des Arbeitsplatzes so stark eingeschränkt ist, dass der Steuerpflichtige in dem Arbeitszimmer einen erheblichen Teil seiner betrieblichen Tätigkeit verrichten muss.

Auch der selbstständig Tätige könne auf ein zusätzliches häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein. Ob dies der Fall sei, müsse die Tatsacheninstanz, also das Finanzgericht, anhand der Umstände des Einzelfalls klären.

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