Finanzgericht Münster sieht Schönheitsreparaturen als Herstellungskosten

Schönheitsreparaturen an Immobilien zählen nach der Auffassung des Finanzgerichts Münster zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit anderen Modernisierungsmaßnahmen stehen. Das führt dazu, dass diese Kosten nicht als abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV geltend gemacht werden können. (FG Münster, Urteil v. v. 25.9.2014 - 8 K 4017/11 E).

In dem vom Finanzgericht Münster im Mai entschiedenen Fall kaufte der Kläger Ende 2006 ein Mehrfamilienhaus. Die Wohnungen modernisierte er in den Jahren 2007 bis 2009 und machte die hierdurch entstandenen Kosten als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV geltend.

Das FA ging jedoch davon aus, dass es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelte und berücksichtigte diese im Rahmen der AfA. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen.

Die Richter waren der Ansicht, Aufwendungen für jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen seien dann als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme darstellen

Zum Hintergrund: Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).

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