Bis dass das Finanzamt euch getrennt veranlagt

Auch langjährig getrennt lebende Ehegatten können zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Das hat das Finanzgericht Münster im Februar entschieden. Dass die Ehepartner schon viele Jahre in separaten Wohnungen leben, spielt für die Finanzbehörden dabei nur bedingt eine Rolle. --> Link

In dem der Endscheidung zugrunde liegenden Fall, waren die Kläger seit 1991 verheiratet und hatten einen im selben Jahr geborenen Sohn. Im Jahr 2001 zog die Klägerin mit dem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus aus.

2012 veranlagte das Finanzamt die beiden Ehepartner zunächst zusammen, kam aber im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der Klägerin zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorlägen und berechnete die Steuern für Klägerin und Kläger getrennt.

Die getrenntlebenden Ehepartner argumentierten dagegen vor Gericht, sie lebten zwar örtlich, nicht jedoch persönlich voneinander getrennt. Der Auszug der als Ärztin tätigen Klägerin im Jahr 2001 sei durch vielfältige persönliche Umstände veranlasst worden. Ihre Beziehung bestehe trotz der getrennten Wohnsitze fort.

Das Finanzgericht Münster gelangte nach einer persönlichen Befragung der Kläger zu dem Schluss, das Gesamtbild spreche dafür, dass die Kläger nicht dauernd getrennt lebten.

In der heutigen Zeit sind auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens („living apart together“) üblich, was es als glaubhaft erscheinen lässt, dass die Kläger ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung aufrechterhalten haben.

Dagegen spreche auch nicht, dass die getrennt lebenden Ehepartner grundsätzlich getrennt wirtschafteten und getrennte Konten führten. Auch dies sei heutzutage -sogar bei zusammen lebenden Eheleuten - üblich.