Neu Rechtsprechung zur Absetzbarkeit von Spritkosten

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Besteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs modifiziert. Das geht aus einem Urteil vom November 2016 hervor, das jetzt veröffentlicht wurde. (VI R 2/15)

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der über ein Dienstfahrzeug verfügte, das er auch für private Zwecke nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil, der ihm dadurch zufiel, wurde auf Basis der sogenannten Ein-Prozent-Regelung versteuert.

Der Wagen hatte einen Bruttolistenpreis von über 50.000 Euro. Der Kläger hatte allerdings mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass er die kompletten Spritkosten selbst tragen würde.

Lediglich die übrigen Wartungs- und Reparaturkosten wurden von dem Arbeitgeber übernommen. Im Streitjahr hatte der Arbeitnehmer für 5.600 Euro getankt. Diesen Betrag wollte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von der Steuer absetzen.

Nachdem das Finanzamt dies unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abgelehnt hatte, zog der Arbeitnehmer vor Gericht mit dem Ziel, die obersten Finanzrichter umzustimmen – was ihm auch gelang.

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtauffassung modifiziert. In dem Urteil heißt es: „Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt, so mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Ebenso ist es, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne individuelle Kosten, wie etwa die Kosten für den Kraftstoff des betrieblichen Fahrzeugs, trägt.“

Dem stehe nicht der Umstand entgegen, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt worden sei.

Möchten Sie mehr darüber erfahren, welche Beträge Sie in Ihrer nächsten Einkommensteuererklärung als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit absetzen können. Adam Maxelon, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf berät Sie gern. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin: 0211 41669340