Steuerliche Absetzbarkeit von Leasingsonderzahlungen

Zum Thema „ Leasingsonderzahlung im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung bei Nutzungsänderungen des Leasinggegenstands in Folgejahren“ hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen Ende 2016 eine kommentierende Kurzinformation herausgegeben.

Während der Normalbürger ist froh, wenn er den Begriff korrekt aussprechen kann, weiß selbst mancher gelernte Jurist nicht, worum es dabei eigentlich genau geht. Zum Glück gibt es den Blog von Rechtsanwalt und Steuerberater Adam Maxelon, der auch diesem verbalen Ungetüm mit einigen allgemeinverständlichen Erläuterungen zu Leibe rücken wird, insbesondere weil das Thema für viele Freiberufler und selbständige Unternehmer von Bedeutung ist.

Wird ein Firmenwagen geleast, fällt in der Regel gleich zu Beginn des Leasingvertrages zusätzlich zu den laufenden Leasingraten eine hohe Einmalzahlung (Sonderzahlung) an. Unternehmer und Freiberufler, die ihren Gewinn nach der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, können diesen Betrag als Betriebsausgaben sofort steuerlich geltend machen. Lediglich eine Vertragslaufzeit von über 5 Jahren erfordert davon abweichend eine gleichmäßige Verteilung der Sonderzahlung auf die betroffenen Jahre.

Nun stellt sich die Frage, wie es sich auf die steuerliche Behandlung der Sonderzahlung auswirkt, wenn ein geleastes Auto zu Beginn des Leasingzeitraums hauptsächlich für die Firma oder die freiberufliche Tätigkeit, später aber überwiegend privat genutzt wird.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfahlen stellt dazu nun klar, dass für den Betriebsausgabenabzug die zukünftige Nutzung innerhalb des gesamten Leasingzeitraums maßgeblich ist.

Die Entscheidung über den Betriebsausgabenabzug fällt zwar zunächst nach den Nutzungsverhältnissen im Zahlungsjahr. Spätere Nutzungsänderungen innerhalb des Zeitraums führen aber zu Änderungen des Steuerbescheids, soweit dem keine Verfahrensrechtlichen Hindernisse im Weg stehen.

Was das in der Praxis bedeutet, erklärt man am besten an einem Beispiel. Nehmen wir an, im Dezember 2013 wird eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 35.000 EUR für einen Leasingvertrag über einen Pkw mit einer Laufzeit von 48 Monaten gezahlt.

Wird ab diesem Monat der Pkw nachweislich mehr als die Hälfte der Zeit zu betrieblichen Zwecken genutzt, kann der Leasingnehmer den vollen Betrag steuerlich geltend machen. Wird aber ab Januar 2016 – nachdem die Einkommensteuerfestsetzung 2013 bereits erfolgt ist – der Pkw nur noch zu 10 Prozent betrieblich genutzt, muss der anteilige Betriebsausgabenabzug aus dem Jahr 2013 rückwirkend gekürzt und der Steuerbescheid somit nachträglich geändert werden.

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung von Leasingkosten? Adam Maxelon, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Düsseldorf berät Sie gern. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Telefon: 0211 41669340.