Entscheidung zur Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

Die meisten Menschen, die komplizierte juristische Begriffe in der Zeitung oder im Internet lesen, zeigen dieselbe Reaktion: Sie blättern um oder klicken weg. Kein Wunder, denn die Abstraktheit rechtlicher Begriffe, macht es für die meisten Laien unmöglich, sich vorzustellen, worum es dabei gehen könnte.

Doch gerade beim Begriff „Rückwirkung bei Rechnungsberichtigung“ sollte man sich die Zeit nehmen, zu verstehen, worum es dabei geht – jedenfalls dann, wenn man Unternehmer ist.

Im Oktober 2016 hat der Bundesfinanzhof eine Entscheidung getroffen, die im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungspraxis steht und die daher zwangsläufig für alle Unternehmer von großer Bedeutung ist, die den Vorsteuerabzug trotz formaler Rechnungsmängel in Anspruch genommen haben. Bisher haben sie dabei riskiert, Steuern nachzahlen und den Betrag mit 6 Prozent pro Jahr verzinsen zu müssen. --> Link

In dem Fall, den Deutschlands oberste Finanzrichter nun entschieden, hatte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus erteilten Rechnungen nicht anerkannt. Die betroffene Unternehmerin legte korrigierte Rechnungen vor und klagte gegen den versagten Vorsteuerabzug aufgrund fehlender Leistungsbeschreibungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass für die in der Vergangenheit falsch ausgestellten Rechnungen der Vorsteuerabzug nicht möglich sei.

Doch die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und der Steuerabzug komplett zugesprochen. Der Bundesfinanzhof beruft sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der das pauschale Entstehen von Nachzahlungszinsen missbilligt.

Adam Maxelon, Rechtsanwalt und Steuerberater in Düsseldorf, empfiehlt: Bei Unsicherheiten über die Formalien Ihrer Rechnungen halten Sie umgehend Rücksprache mit Ihrem Steuerberater.