Neue Einbauküche ist kein Erhaltungsaufwand

In dem Rechtsstreit, über den nun der Bundesfinanzhof entschieden hat, ließ der Kläger in mehreren ihm gehörenden Mietwohnungen neue Einbauküchen einbauen. Die hierfür entstandenen Kosten wollte er als Erhaltungsaufwand sofort von der Steuer absetzen. In ihrer Entscheidung vom Dezember haben Deutschlands oberste Finanzrichter dem aber einen Riegel vorgeschoben.

Bei den Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche (zum Beispiel beim Einbau von Spüle, Herd und anderen Elektrogeräten) in einem vermieteten Immobilienobjekt handelt es sich nämlich nach Auffassung des Gerichts nicht um einen so genannten Erhaltungsaufwand, der sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar wäre.

Vielmehr handelt es sich bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das über einen Zeitraum von zehn Jahre abgeschrieben werden kann.
(BFH, Urteil v. 03.08.2016 - IX R 14/15; veröffentlicht am 07.12.2016)

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