Mehrere im EU-Ausland ansässige Unternehmen waren mit einer Klage vor dem Finanzgericht in Köln erfolgreich, in dem es um die Frage ging, ob Rechnungen in elektronischer Form mit dem Aufdruck "Kopie" als Beleg ausreichen, um beim Finanzamt einen Antrag auf Vorsteuervergütung stellen zu können.
Zuvor hatte das Finanzamt elektronische Kopien als nicht ausreichend deklariert. Doch die Kölner Finanzrichter waren anderer Auffassung. Danach sind die Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Rechnung für den Vorsteuerabzug auch dann erfüllt, wenn der Unternehmer lediglich eine Rechnungskopie elektronisch übermittelt.
(FG Köln, Urteile v. 11.05.2016 - 2 K 2123/13, - 2 K 1572/14, 2 K 2463/13)
Ein elektronisch übersandtes Dokument stelle nämlich eine „Kopie der Rechnung“ im Sinne des Gesetzes dar. Die Vorlage von Originalrechnungen sei keine zwingende Voraussetzung für die Vorsteuervergütung.
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