Finanzgericht: Techno kann Kultur sein

Wer entscheidet in Deutschland, was Kunst und was Unterhaltung ist? Na klar: Das Finanzgericht. So wurden etwa die Veranstaltungen im Technoclub Berghain in Berlin-Friedrichshain vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg in Cottbus als Kulturveranstaltungen eingestuft. Das berichtet das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ in seiner neuen Ausgabe.

Das Gericht musste entscheiden, wie viel Umsatzsteuer der international bekannte Techno Club abführen muss. Laut Steuerrecht gilt für Kulturveranstaltungen ein ermäßigter Umsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent. Bei Unterhaltungsveranstaltungen hingegen wird der normale Steuersatz in Höhe von 19 Prozent fällig.

Laut "Der Spiegel" hatte das Berghain bis zum Jahr 2008 nur den ermäßigten Steuersatz abgeführt. Später sollte der Club den höheren Satz für Unterhaltungsveranstaltungen bezahlen. Dagegen hatte das Berghain geklagt.

In der Verhandlung wurde über die Frage gestritten, ob eine Nacht im Technoclub nun eine Kultur- oder eine Unterhaltungsveranstaltung sei. Das Finanzamt führte an, in dem Club würden zu lauter Musik getanzt, getrunken und Drogen konsumiert. Das sei Unterhaltung.

Die Vertreter des Berghain argumentierten, das Gefühl von Ekstase könne sich in einem klassischen Konzertsaal ebenso wie in einer Techno-Disko einstellen. Beides sei Kultur. Dieser Argumentation folgte das Finanzgericht. Ob die entscheidenden Finanzrichter selbst schon einmal im Berhain getanzt haben, ist nicht bekannt.

Wollen Sie erfahren, ob bei den Einkünften Ihres Unternehmens möglicherweise der niedrigere Umsatzsteuersatz zugrunde gelegt werden kann. Adam Maxelon, Rechtsanwalt und Steuerberater in Düsseldorf, berät Sie gern. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Rufen Sie einfach an unter 0211 41669340.