Schönheitsreparaturen als Werbungskosten

Gestaltet der Eigentümer einer Immobilie diese direkt nach dem Kauf baulich um, kann er unter Umständen nicht alle Kosten dafür steuerlich geltend machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Gesamtkosten dieser baulichen Maßnahmen in den ersten drei Jahren 15 Prozent der Anschaffungskosten übersteigen.

Denn dann gelten diese nicht als Werbungskosten, sondern als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Das jedenfalls hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden. Link

Mitte 2008 hatte ein Ehepaar ein Einfamilienhaus gekauft, das ab dem Ende desselben Jahres vermietet wurde. Zwischen Kauf und Vermietung wurde das Gebäude renoviert. Unter anderem wurden sämtliche Fenster ausgetauscht.

Die für den Fenstertausch angefallenen Kosten wurden in der nächsten Steuererklärung als Anschaffungskosten ausgewiesen. Die Kosten für die sonstigen Arbeiten machten die neuen Eigentümer als sofort abziehbare Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt sah dagegen die Aufwendungen insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten an. Daran schloss sich ein jahrelanger juristischer Streit durch mehrere Instanzen an, der schließlich vom Bundesfinanzhof zugunsten des Finanzamtes entschieden wurde.

Die durchgeführten Arbeiten seien anschaffungsnahe Herstellungskosten gewesen, da sie 15 Prozent über den Anschaffungskosten gelegen hätten. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.

In mehreren jüngst vom BFH entschiedenen Streitfällen, hatten Kläger Häuser gekauft um sie zu renovieren und zu sanieren. Im Anschluss daran sollten die Gebäude vermietet werden. Kosten für die Schönheitsreparaturen - etwa das Lackieren der Böden oder das Streichen von Wänden sollten als sofortige Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Kläger argumentierten, diese fielen nicht unter den Begriff der „Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“und zählten somit zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Dem widersprach der BFH und wies die Klagen ab.

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